Beitragsordnung

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3.7.2010, ergänzt durch die Mitgliederversammlung vom 16.4.2011, redaktionell überarbeitet durch den Vorstand am 30.7.2011 und ergänzt durch die Mitgliederversammlung vom 17.5.2014

§ 1 Der Mitgliedsbeitrag.

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Entrichtung gehört zu den Pflichten eines Mitglieds gegenüber dem Verein. Dies entspricht §9 der Satzung.

s Mitgliedsbeitrags.

§ 2 Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

§ 3 Höhe des Mitgliedsbeitrags.

Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal des Kalenderjahres auf das Vereinskonto zu

Hierüber befindet satzungsgemäß die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung 2010 bestätigt die Höhe des Jahresbeitrags von 50,– €. Die Mitgliederversammlung vom 17.5.2014 legte den Mitgliedsbeitrag für institutionelle Mitglieder (Juristische Personen) mit 150,– €.

§ 4 Beitragsermäßigung.

Eine Ermäßigung um 50% auf 25 € ist möglich bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Entrichtung gehört zu den Pflichten eines Mitglieds gegenüber dem Verein. Dies entspricht §9 der Satzung. a) Das Mitglied verfügt über kein oder nur ein geringfügiges eigenes Einkommen.
  • b) Das Mitglied stellt einen entsprechenden Antrag an den Vorstand.

c) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine rückwirkende Reduzierung ist nicht vorgesehen.

d) laufende Jahr.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 Bescheinigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.

Sie wird vom Kassenführer oder einer von diesem beauftragten Person in einer durch das Finanzamt anerkannten Form auf dem Postweg mindestens vor Ablauf des Kalender- = Geschäftsjahres zugestellt.

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